Vorliegend wurde der betroffene Fahrzeugführer vom Amtsgericht wegen fahrlässigen Verstoßes gegen sonstige Pflichten des Fahrzeugführers zu einer Geldbuße von 57,- Euro verurteilt, weil er kein geeignetes Schuhwerk getragen hatte.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO muss der Fahrzeugführer dafür sorgen, dass das Fahrzeug sowie die Ladung und Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Der Betroffene trug Birkenstockschuhe, welche vorn geschlossen, aber hinten offen waren. Darin sah das Amtsgericht keine vorschriftsmäßige Besetzung des Fahrzeugs. Dagegen wendete sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.
Das OLG Celle, welches über die Rechtsbeschwerde zu entscheiden hatte, hielt dabei folgenden Leitsatz fest: Das bloße Fahren ohne geeignetes Schuhwerk ist weder nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO noch nach anderweitigen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts mit Bußgeld sanktioniert. Denn § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO zählt den Fahrer gerade nicht zur Besetzung des Kraftfahrzeuges. Mit der Besetzung des Fahrzeugs sind nur die Personen gemeint, die sich neben dem Fahrer noch im Fahrzeug befinden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass in diesen Fällen Ordnungswidrigkeiten nach den Bußgeldvorschriften des SGB VII (Gesetzliche Unfallversicherung) i.V.m. den dort geregelten Unfallverhütungsvorschriften „Fahrzeuge“ in Betracht kommen können. Dies betrifft jedoch nur dienstliche, nicht aber private Fahrten. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und wurde zu neuer Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Genauso entschied das OLG Bamberg, wo der Betroffene lediglich mit Socken gefahren ist (OLG Celle, 322 Ss 45/07).